Einbürgerung
Erleichterte Einbürgerung
Die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers nach Art. 27 BüG setzt folgende Punkte voraus:
- insgesamt 5 Jahre in der Schweiz gewohnt hat
- seit einem Jahr hier wohnt
- seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt
- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist und die schweizerische Rechtsordnung beachtet.
Weitere Informationen finden Sie hier und die Gesuchsformulare können bei den Einwohnerdiensten bezogen werden.
Ordentliche Einbürgerung
Folgende Wohnsitz-Voraussetzungen gelten im Kanton Aargau für die ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern:
- 10 Jahre in der Schweiz (die Zeit zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr zählt doppelt)
- 5 Jahre im Kanton Aargau
- 3 Jahre bis zur Gesuchstellung ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde
Die Gesuchsformulare können bei der Einwohnerdiensten bezogen werden.
Die Einwohnerdienste steht für weitere Fragen gerne zur Verfügung.