Datensperre
Eine Datensperre kann bei der Einwohnerkontrolle jederzeit und ohne Begründung mündlich am Schalter oder telefonisch unter 062 768 80 20 sowie schriftlich per Post oder per Mail an kanzlei@teufenthal.ch beantragt werden. Sie wird im Einwohnerregister vermerkt. Eine Sperre zur Vermeidung von Werbung ist nicht notwendig, da die Einwohnerdienste keine Adressen für Marketingzwecke weitergeben dürfen.
Die Einwohnerdienste dürfen privaten Dritten auf Gesuch hin bestimmte Personendaten wie Name, Vorname, Alter, Bürgerort und Adresse bekannt geben, sofern ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. Für ideelle Zwecke, wie etwa Vereine, politische Parteien oder gemeinnützige Organisationen, können zudem geordnete Adresslisten abgegeben werden. Eine Datensperre verhindert diese Weitergabe.
Es gibt zwei Formen der Datensperre:
Die Adresssperre blockiert systematisch geordnete Adressabgaben für ideelle, politische oder gemeinnützige Zwecke, lässt aber Einzelauskünfte weiterhin zu.
Die Auskunftssperre untersagt hingegen jegliche Auskunft über Personendaten inklusive Adresse. Sie wird insbesondere bei Bedrohung oder Verfolgung empfohlen. Zusätzlich sollten Sperren bei der letzten Wohngemeinde, beim Strassenverkehrsamt, bei der Post und bei der Swisscom beantragt werden. Die Einwohnerdienste bestätigen die Auskunftssperre schriftlich. Zu beachten ist, dass auch bei bestehender Auskunftssperre keine Auskünfte erteilt werden, selbst wenn dies im Interesse der betroffenen Person wäre, etwa bei Klassenzusammenkünften.
Gesetzlicher Anspruch
Trotz Datensperre können andere Amtsstellen Daten erhalten, sofern ein gesetzlicher Anspruch besteht. Auch private Personen oder Institutionen können trotz Auskunftssperre Auskünfte erhalten, wenn sie nachweisen, dass die Sperre sie an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen hindert, beispielsweise bei bestehenden Verträgen oder gesetzlichen Pflichten.
Aufhebung
Die Aufhebung einer Datensperre muss immer schriftlich erfolgen.