Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Jahr 2009 Das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung sieht vor, dass Kantonseinwohnerinnen und -einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährt werden können. Wer hat Anspruch auf einen Beitrag für die Prämienverbilligung im Jahr 2009? Anspruchsberechtigt sind Personen, die am 1. Januar 2009 a) bei einer anerkannten Krankenkasse für die Krankenpflege-Grundversicherung versichert sind; b) im Kanton Aargau Wohnsitz haben; Wie hoch ist der Verbilligungsbeitrag? Übersteigen die Richtprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung - Fr. 3'000 je erwachsene Person und Fr. 800 je Kind - 11 % des massgebenden Einkommens, besteht ein Anspruch. Wie kann der Verbilligungsbeitrag geltend gemacht werden? Der Verbilligungsbeitrag wird nur ausbezahlt, wenn ein Antrag gestellt wird. Das Antragsformular muss bis spätestens am 31. Mai 2008 bei der Gemeindezweigstelle der SVA Aargau in der Wohngemeinde eingereicht werden. Welche Unterlagen müssen mit dem Anmeldeformular eingereicht werden? Um den Verbilligungsbeitrag berechnen zu können, müssen mit dem Anmeldeformular folgende Unterlagen eingereicht werden:
Wer gibt Auskunft? Die Gemeindezweigstelle der SVA Aargau in Ihrer Wohngemeinde ist zuständig für die Abgabe und Entgegennahme der Anmeldeformulare. Sie erhalten dort auch alle notwendigen Auskünfte.
Informationen zu AHV/IV und ErgänzungsleistungenRenten Keine Leistung ohne Anmeldung Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht grundsätzlich mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters: Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen des Jahrgangs 1942 und jünger bei 64 Jahren. Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente: - entweder um ein oder zwei Jahre vorziehen (Vorbezug für einzelne Ergänzungsleistungen Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen zum sozialen Fundament unseres Staates. Ergänzungsleistungen können Schweizerinnen und Schweizer erhalten, die in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben und die Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug), eine ganze oder halbe Rente der IV, eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder während mindestens 6 Monaten ein Taggeld der IV erhalten. Für ausländische Staatsangehörige gilt in der Regel eine Karenzfrist von 10 Jahren. Wer seinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung geltend machen will, muss sich auf der Gemeindezweigstelle SVA seiner Wohngemeinde melden. Dort können die entsprechenden Formulare bezogen werden. AHV-Beitragspflicht Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die lückenlose Beitragspflicht ist sehr wichtig, denn nur so erhält man ungekürzte Leistungen der AHV. Die Beitragspflicht gilt für:
Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Beitragspflichtige, die nicht erfasst sind, melden sich zwecks Abklärung der Beitragspflicht bei der Gemeindezweigstelle SVA ihrer Wohngemeinde. Für weitere Informationen sowie Bestellung einzelner Merkblätter siehe auch die Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau unter |
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