Gemeindezweigstelle SVA

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Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Jahr 2009

Das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung sieht vor, dass Kantonseinwohnerinnen und -einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährt werden können.

Wer hat Anspruch auf einen Beitrag für die Prämienverbilligung im Jahr 2009?

Anspruchsberechtigt sind Personen, die am 1. Januar 2009

a) bei einer anerkannten Krankenkasse für die Krankenpflege-Grundversicherung versichert sind;

b) im Kanton Aargau Wohnsitz haben;
sofern sich im Sinne der nachstehenden Berechnung ein Verbilligungsbeitrag ergibt. Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2008.

Wie hoch ist der Verbilligungsbeitrag?

Übersteigen die Richtprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung - Fr. 3'000 je erwachsene Person und Fr. 800 je Kind - 11 % des massgebenden Einkommens, besteht ein Anspruch.

Wie kann der Verbilligungsbeitrag geltend gemacht werden?

Der Verbilligungsbeitrag wird nur ausbezahlt, wenn ein Antrag gestellt wird. Das Antragsformular muss bis spätestens am 31. Mai 2008 bei der Gemeindezweigstelle der SVA Aargau in der Wohngemeinde eingereicht werden.

Welche Unterlagen müssen mit dem Anmeldeformular eingereicht werden?

Um den Verbilligungsbeitrag berechnen zu können, müssen mit dem Anmeldeformular folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Letzte definitive Steuerveranlagung. Quellensteuerpflichtige Personen haben ihr Einkommen aufgrund eines speziellen Formulars zu belegen.
  • Krankenversicherungsausweis für das Jahr 2008 für jede auf dem Anmeldeformular aufgeführte Person. Aus dem Krankenversicherungsausweis muss die Grundversicherungsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ersichtlich sein.

Wer gibt Auskunft?

Die Gemeindezweigstelle der SVA Aargau in Ihrer Wohngemeinde ist zuständig für die Abgabe und Entgegennahme der Anmeldeformulare. Sie erhalten dort auch alle notwendigen Auskünfte.

 

Informationen zu AHV/IV und Ergänzungsleistungen

Renten

Keine Leistung ohne Anmeldung

Wer eine Alters- oder Hinterlassenenrente beansprucht, muss diesen Anspruch anmelden. Die Anmeldung ist in der Regel bei derjenigen Ausgleichskasse einzureichen, bei der zuletzt Beiträge bezahlt wurden.

Die Anmeldung für eine Altersrente sollte 3 bis 4 Monate vor Rentenbeginn bei der Gemeindezweigstelle SVA der Wohngemeinde eingereicht werden.

Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht grundsätzlich mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters:

Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen des Jahrgangs 1942 und jünger bei 64 Jahren.

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente:

- entweder um ein oder zwei Jahre vorziehen (Vorbezug für einzelne
  Monate nicht möglich)
- oder um eins bis maximal fünf Jahre aufschieben

Ergänzungsleistungen

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen zum sozialen Fundament unseres Staates.

Ergänzungsleistungen können Schweizerinnen und Schweizer erhalten, die in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben und die Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug), eine ganze oder halbe Rente der IV, eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder während mindestens 6 Monaten ein Taggeld der IV erhalten. Für ausländische Staatsangehörige gilt in der Regel eine Karenzfrist von 10 Jahren.

Wer seinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung geltend machen will, muss sich auf der Gemeindezweigstelle SVA seiner Wohngemeinde melden. Dort können die entsprechenden Formulare bezogen werden.

AHV-Beitragspflicht

Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die lückenlose Beitragspflicht ist sehr wichtig, denn nur so erhält man ungekürzte Leistungen der AHV. Die Beitragspflicht gilt für: 

  • alle erwerbstätigen Personen ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs
  • Studierende ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs sowie alle anderen nicht erwerbstätigen Personen 
  • Rentnerinnen und Renter mit einem Erwerbseinkommen von mehr als Fr. 1'400.-- im Monat bzw. Fr. 16'800.-- im Jahr
  • Mitarbeitende Familienmitglieder bis zum 31. Dezember des Jahres der Vollendung des 20. Altersjahrs (nur auf dem Barlohn, danach jedoch auch auf dem Naturallohn)
  • Nichterwerbstätige Witwen und Witwer vor Erreichen des AHV-Alters 
  • Verheiratete, deren Ehepartner nicht den doppelten Mindestbeitrag aus Erwerbstätigkeit entrichtet hat (im Jahr 2001 Jahreseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 7'723.--  und aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 14'900.--)

Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

Beitragspflichtige, die nicht erfasst sind, melden sich zwecks Abklärung der Beitragspflicht bei der Gemeindezweigstelle SVA ihrer Wohngemeinde.

Für weitere Informationen sowie Bestellung einzelner Merkblätter siehe auch die Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau unter
www.sva-ag.ch