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Rechenschaftsbericht 2012 - Einwohnergemeinde
Rechenschaftsbericht 2012 - Einwohnergemeinde
30.05.2013   weiter »

Rechenschaftsbericht 2012 - Ortsbürgergemeinde
Rechenschaftsbericht 2012 - Ortsbürgergemeinde
30.05.2013   weiter »

 

Einwohnerkontrolle

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- Informationen Pass 10

-
Pass 10 und Identitätskarte 

- Führerausweis im Kreditkartenformat

- Meldevorschriften

-
Gebühren der Einwohnerkontrolle

-
Verlängerung des Ausländerausweises/Grenzkarte

-
Merkblatt Besuchsaufenthalt visumspflichtige Ausländer/Innen

 

Informationen Pass 10

Die Website www.schweizerpass.ch enthält ab sofort die neuen Informationen über den Pass 10 und die häufig gestellten Fragen und deren Antworten.

 

Pass 10 und IDENTITÄTSKARTE

Gültigkeit der alten Pässe

Die Pässe der alten Generation behalten ihre Gültigkeit bis zu den Ablaufdaten.

Kindereinträge sind nicht mehr möglich.

Die Identitätskarten (Kreditkartenformat) behalten ihre Gültigkeit bis zu den Ablaufdaten, jedoch längstens bis 31. Dezember 2012.

 

Antragsverfahren

Welche dieser Möglichkeiten Ihr Kanton aktuell unterstützt, erfahren Sie bei Ihrem kantonalen Passbüro. Als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer informieren Sie sich bitte direkt bei der für Sie zuständigen Vertretung.Bei der persönlichen Vorsprache in einem der Passzentren wird Ihre Identität geprüft, und die für die Ausstellung des neuen Passes notwendigen Daten werden erfasst. Hier bezahlen Sie Ihren Pass auch direkt. Nach der persönlichen Vorsprache und der Genehmigung des Antrages wird der Pass innert höchstens 10 Arbeitstagen (Ausland: 30 Arbeitstage) ausgeliefert. In der Regel wird er Ihnen direkt per Post zugestellt.Die Kantone können im Übrigen festlegen, ob Sie ein eigenes Foto in elektronischer Form mitbringen können. Welche Kantone dies zulassen, welchen Anforderung das Foto genügen muss und wo sich die Passzentren in Ihrem Kanton befinden, erfahren Sie bei Ihrem kantonalen Passbüro. Dort finden Sie auch das elektronische Antragsformular. Der neue Pass für Erwachsene ist zehn Jahre gültig, für unter 18-Jährige fünf Jahre. Er kostet 145 Franken für Erwachsene und 65 Franken für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Bestellen Sie mit dem Pass auch gleich eine Identitätskarte, zahlen Sie als Erwachsener für dieses Kombiangebot 158 Franken. Für ein Kind kostet dieses Angebot 78 Franken. Zusätzlich fallen jeweils die Portokosten an.

Die Identitätskarte wird übrigens weiterhin in der heutigen Form ohne Datenchip ausgestellt. Sie kann – je nach Kanton – in den nächsten zwei Jahren noch bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden. Ob Ihr Kanton dies zulässt, erfahren Sie bei Ihrem Passamt.

 

Fotoqualität

Pro Antrag ist ein aktuelles Passfoto (schwarzweiss oder farbig) im Format 35 x 45 mm (ohne Rand) vorzulegen. Weitere Anforderungen an das Passfoto sind: Kopfbreite ca. 20 mm, Kopfhöhe ca. 25 mm, Portrait muss im Bild zentriert sein sowie 5 mm Freiraum über dem Scheitel. Das Passfoto darf keine Spuren von Büroklammern o.ä. aufweisen, darf nicht älter als ein Jahr sein und muss die antragstellende Person eindeutig identifizieren (neutraler Hintergrund, Frontaufnahme, freies Gesicht). Fotos mit Kopfbedeckung oder in Uniform sind nicht zulässig. Ausnahmsweise können Fotos mit Kopfbedeckung für Ordensfrauen oder Personen, die einer Glaubensgemeinschaft angehören, welche das Tragen einer Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit vorschreibt, oder die aus medizinischen Gründen eine Kopfbedeckung tragen, bewilligt werden. Das Gesicht darf nicht verdeckt sein.

Kleinkinder benötigen ab Geburt ein Foto. Die Anforderungen an ein Passbild für Kleinkinder bis zum zurückgelegten 3. Altersjahr werden tiefer angesetzt. Neutraler Hintergrund, Frontaufnahme und freies Gesicht sind jedoch auch bei Kinderfotos Bedingung.

Weitere Hinweise über die vom Bundesamt für Polizei erarbeitete Fotomustertafel können Sie unter www.fedpol.ch (Themen/Ausweise) nachlesen. Die Fotomustertafel kann auch bei der Einwohnerkontrolle angesehen werden. Fotos, die den Ansprüchen gemäss Fotomustertafel nicht vollumfänglich genügen, müssen sowohl durch die Einwohnerkontrolle als auch durch die ausstellende Behörde (Passamt) zurückgewiesen werden.

 

 

Ausstellungsfristen der Ausweise

Bei der Identitätskarte ca. 5 - 10 Arbeitstage. Die Ausweise werden direkt von den Herstellerfirmen mit eingeschriebener Post der antragstellenden Person zugestellt.
WICHTIG: Die Ausweise jeweils frühzeitig bestellen!

Gültigkeitsdauer der neuen Ausweise

Die Ausweise verfügen neu über folgende Gültigkeitsdauer:

  • Personen ab 18 Jahre                 10 Jahre
  • Kinder und Jugendliche                5 Jahre 

Der provisorische Pass wird für die Dauer des Auslandaufenthaltes, allenfalls für die vom Einreiseland geforderte Dauer, jedoch maximal 12 Monate ausgestellt. In Ausnahmefällen kann die Gültigkeit auf max. 3 Jahre ausgedehnt werden.

Gebühren (inkl. Porto) der neuen Ausweise

  • Identitätskarten Kinder             35 Franken
  • Identitätskarten Erwachsene         70 Franken
  • Pass Kinder                         65 Franken
  • Pass Erwachsene                    145 Franken
  • Pass u. IDK gemeinsam Kinder        78 Franken
  • Pass u. IDK gemeinsam Erwachsene   158 Franken
  • Prov. Pass Kinder u. Erwachsene    100 Franken

Weitere Auskünfte erteilt gerne Ihre Einwohnerkontrolle oder das Kantonale Pass- und Patentamt, Bleichemattstrasse 1, 5001 Aarau (Tel. 062 835 19 28).

Link: Passamt

 



Klein, praktisch und handlich - der neue schweizerische Führerausweis im Kreditkartenformat

Der neue Führerausweis ist unbeschränkt gültig und enthält keine Adresse. Bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton ist kein Umtausch mehr erforderlich. Adressänderungen sind dem Strassenverkehrsamt im Wohnsitzkanton jedoch immer - ohne Beilage des neuen Führerausweises - zu melden.

Der bisherige, blaue Führerausweis muss nicht umgetauscht werden, ausgenommen bei Adressänderungen oder nach Entzug.

Die folgenden Antragsformulare können bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde bezogen oder über Internet (www.ag.ch/strassenverkehrsamt  oder www.viacar.ch) heruntergeladen werden:

  • Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. eines Führerausweises
  • Gesuch um Umtausch eines ausländischen Führerausweises
  • Antrag auf Umtausch des blauen Führerausweises in einen Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK)

Der neue Führerausweis wird so schnell wie möglich ausgestellt und kostet Fr. 60.--.

Identifikation bzw. Personaliennachweis

Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der/die Gesuchsteller/in persönlich mit allen erforderlichen Unterlagen (inklusive zwei farbige Passfotos im Format ca. 35 x 45 mm) bei der Einwohnerkontrolle oder bei einer anderen ermächtigten Stelle oder beim Strassenverkehrsamt vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identifikationsnachweis mit Foto (Identitätskarte / Pass / Ausländerausweis) vorlegen.

 

Meldevorschriften

Zuzug

Die persönliche Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Schweizer Bürger haben den Heimatschein und allenfalls das Familienbüchlein, Ausländer den Reisepass sowie den Ausländerausweis oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (bei Zuzug aus dem Ausland) vorzulegen. Bei Wochenaufenthaltern wird der Heimatausweis benötigt.

Umzug

Umzüge innerhalb der Gemeinde sind ebenfalls innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle bekannt zugeben.

Wegzug

Die Abmeldung erfolgt bei der Einwohnerkontrolle unter Vorweisung der Niederlassungsbewilligung (Schriftenempfangsschein). Sie erhalten Ihren Heimatschein für die Anmeldung am neuen Wohnort. Ausländische Staatsangehörige haben den Ausländerausweis mitzubringen.

Adressauskunft

Gemäss § 5 Abs. 2 NAG (Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt) ist festgelegt, dass die Einwohnerkontrolle gewisse Daten an Dritte weitergeben kann, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

Solche Adressauskünfte werden nur auf schriftliche Anfrage erteilt. Telefonische Auskünfte werden keine erteilt.

Kosten Adressauskunft Fr. 20.--

 

Gebühren der Einwohnerkontrolle

Gemäss dem Dekret über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden (Gemeindegebührendekret) vom 28. Oktober 1975 bezieht die Einwohnerkontrolle folgende Gebühren:

  • Ausstellung des Heimatausweises                            Fr. 20.--
  • Ausstellung Hauptwohnsitzbescheinigung                     Fr. 20.--
  • Bescheinigung der Personalien                              Fr. 20.--
  • Bestätigung der Personalien für Gesuch um
    Lernfahr- bzw. Führerausweis                               Fr. 20.--
  • Lebensbescheinigung                                        Fr. 20.--
  • Duplikat der Meldebestätigung                              Fr. 20.--
  • Einzelauskünfte aus Einwohnerregister an Dritte            Fr. 20.--
  • Nachsenden der Ausweisschriften                            Fr. 30.--
  • Versandgebühr                                              Fr. 5.--
  • Mahnung zur Meldung von Zuzug, Wegzug oder Adressänderung  Fr. 15.--

 

Verlängerung des Ausländerausweises

Der Ausländer wird durch das Bundesamt für Ausländerfragen ca. 10 Wochen vor Ablauf der Kontrollfrist aufgefordert, seine Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung bei der Einwohnerkontrolle zur Verlängerung abzugeben, zusammen mit der Verfallsanzeige (grün bei Ausweis C und C EG/EFTA, grau bei Ausweis B und B EG/EFTA) und seinem gültigen heimatlichen Reisepass. Der Ausländer hat persönlich auf der Einwohnerkontrolle zu erscheinen.

Die Einwohnerkontrolle prüft und unterzeichnet die Verfallsanzeige und leitet diese sodann an das Migrationsamt Kanton Aargau weiter, welche für die Verlängerung der Ausländerausweise zuständig ist.

Grenzkarte

Ab sofort werden keine neuen Grenzkarten mehr ausgestellt. Anstelle der Grenzkarte benötigt der Ausländer neu ein Schengen-Visum, welches von den deutschen Behörden ausgestellt wird. Dieses Visum ist erhältlich beim zuständigen Deutschen Generalkonsulat in 3006 Bern, Willadingweg 83.

Die bestehenden noch gültigen Grenzkarten können entsprechend der Gültigkeitsdauer gegen ein Schengen-Visum eingetauscht werden. Bereits ausgestellt und zur Verlängerung anstehende Grenzkarten werden weiterhin verlängert.

 

MERKBLATT

Besuchsaufenthalt für visumpflichtige Ausländerinnen und Ausländer

Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) hat die Visumpraxis für Besuchsaufenthalte von visumpflichtigen Ausländern und Ausländerinnnen wie folgt festgelegt:

  1. Der Besucher, die Besucherin muss bei der am Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einen Visumantrag stellen. Diesem sind das Reisedokument sowie auf Verlangen weitere Unterlagen beizubringen, die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes in der Schweiz nachweisen. Die Schweizer Vertretung entscheidet, ob ein Visum sofort erteilt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der Visumantrag zur Stellungnahme an die Bundesbehörden weitergeleitet oder aber dem Besucher, der Besucherin eine nummerierte Garantieerklärung des Bundes ausgehändigt.
  2. Der Besucher, die Besucherin ergänzt die Garantieerklärung des Bundes und leitet diese an die garantierende Person (Garant, Garantin) im Kanton Aargau weiter.
  3. Der Garant, die Garantin ergänzt und unterzeichnet die Garantieerklärung des Bundes. Der Abschluss einer Kranken- und Unfallversicherung ist nicht notwendig, wird aber dringend empfohlen. Das Migrationsamt Kanton Aargau behält sich vor, im Einzelfall den Abschluss einer Kranken- und Unfallversicherung zu verlangen. Anschliessend sind die Unterlagen an die zuständige Einwohnerkontrolle zur Prüfung weiterzuleiten.
  4. Diese prüft insbesondere, ob der Garant oder die Garantin im Kanton Aargau ordentlich gemeldet, mündig und in der Lage ist, die Garantieerklärung des Bundes im Notfall vollumfänglich einzuhalten.
  5. Die Gebühr für die Bestätigung durch die Einwohnerkontrolle und die Bearbeitung durch das Migrationsamt beträgt CHF 45.-- zuzüglich des Portos für B-Post. Die von der Einwohnerkontrolle bestätigte Garantieerklärung des Bundes ist dem Migrationsamt Kanton Aargau zuzustellen. 
  6. Das Migrationsamt Kanton Aargau prüft unter anderem die Angaben auf der Garantieerklärung des Bundes und den Aspekt, ob eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise gesichert erscheint. Anschliessend wird die Garantieerklärung des Bundes mit einer Zustimmungs- oder Ablehnungsempfehlung an die zuständige schweizerische Auslandvertretung weitergeleitet. Der Garant oder die Garantin wird darüber in Kenntnis gesetzt. Die Auslandvertretung entscheidet in eigener Kompetenz über die Visumserteilung.
  7. Der Garant, die Garantin informiert den Besucher, die Besucherin, dass er oder sie sich bei der schweizerischen Auslandvertretung über die Erteilung des Visums erkundigen kann. Im Ablehnungsfall kann dort eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden.
  8. Bei Krankheits- oder Todesfall besteht die Möglichkeit eine so genannte Inlandgarantieerklärung einzureichen. Diesbezüglich muss der Garant, die Garantin sich direkt an das Migrationsamt Kanton Aargau wenden und eine Garantieerklärung anfordern (nur gegen Vorlage eines Arztzeugnisses oder Todesscheines). Es handelt sich hierbei um ein verkürztes Verfahren.

 
 

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